"Kontenklärung" bei der Dt. Rentenversicherung - F
"Kontenklärung" bei der Dt. Rentenversicherung - F
Hallo an alle deutschen "Gastarbeiter" in Schweden: Hat jemand von Euch schon seine "Kontenklärung" bei der deutschen Rentenversicherung durchgeführt? Das steht mir so langsam bevor und ich würde mich gerne mal mit jemanden austauschen, der das schon hinter sich hat. Seit 2004 habe ich eine doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch - schwedisch), meine gesamte berufliche Laufbahn habe ich allerdings bisher in Schweden absolviert. Inzwischen habe ich so viele Jahre in Schweden gearbeitet, dass ich wohl auch die restlichen Jahre bis zur Rente hier verbringen werde. Die spätere Altersvorsorge sieht hier in Schweden auch rosiger aus als in Deutschland und ich wüde dann so gerade meine 40 Jahre Registrierung in Schweden voll bekommen, um vollen Rentenanspruch in Schweden zu erwerben. In Deutschland bin ich nur zur Schule und zur Uni gegangen (einschl. Studentenjobs). Ich glaube schon, dass ich so eine Kontenklärung in Deutschland machen muss, bezüglich meiner späteren Rentenansprüche aus Deutschland, aber was bringt mir das eigentlich? Es geht wohl höchstens um die Jahre, die mir in Deutschland angerechnet werden (und die hier in Schweden auch anerkannt werden), finanziell kann ich da aus Deutschland wohl kaum was erwarten? Welche Formulare muss ich ausfüllen (V100, V300, V410, V510, V... sonstwas?). Vor allem: "wie" muss ich sie ausfüllen, damit alles korrekt ist? Eine solche Kontenklärung ist ja ziemlich entgültig und da will man natürlich nichts falsch machen. Ich freue mich auf Eure Kommentare und Tipps zur "Kontenklärung". :-)
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Framsidan
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Ich hab das hinter mir und war Papierkram ohne ende. Besonders aus Deutschland. Und wenn man dann schon so viele Jahre aus D weg ist, tut man sich auch mit dem amtsdeutsch dann schwer.
Also hatte ich einige Anrufe nach Berlin. Und die freundlichsten waren die auch nich timmer. Und keiner was was der andere tut oder ev. getan hat.
Aber Försäkringskassan skreibt die Rentenbehörde in D an ob du von dort Rentenanspruch hast. Und dann bekommst du die ganzen Papiere zum ausfüllen.
Ich hatte mir aber schon vorher bei BFA alle Zeiten festlegen lassen.
Also hatte ich einige Anrufe nach Berlin. Und die freundlichsten waren die auch nich timmer. Und keiner was was der andere tut oder ev. getan hat.
Aber Försäkringskassan skreibt die Rentenbehörde in D an ob du von dort Rentenanspruch hast. Und dann bekommst du die ganzen Papiere zum ausfüllen.
Ich hatte mir aber schon vorher bei BFA alle Zeiten festlegen lassen.
Hier noch eine interessante Ergänzung: Bin heute bei einer Internetrecherche zur Kontenklärung über eine Verordnung gestolpert, die für uns Auslandsdeutsche interessant sein könnte.
Link: http://bundesrecht.juris.de/vkvv/index.html
Insbesondere Kapitel 3 - §7 ist interessant (siehe unten). Da ich dieses Jahr 43 geworden bin, habe ich der Dt. Rentenversicherung jetzt eine Mail geschickt und diesen Versicherungsverlauf angefordert. Einfach um mal zu sehen, welche rentenrelevanten Daten überhaupt über mich vorhanden sind. Dann kann ich bei fehlenden oder unvollständigen Informationen die Kontenklärung immer noch in die Wege leiten.
§ 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs
(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
Link: http://bundesrecht.juris.de/vkvv/index.html
Insbesondere Kapitel 3 - §7 ist interessant (siehe unten). Da ich dieses Jahr 43 geworden bin, habe ich der Dt. Rentenversicherung jetzt eine Mail geschickt und diesen Versicherungsverlauf angefordert. Einfach um mal zu sehen, welche rentenrelevanten Daten überhaupt über mich vorhanden sind. Dann kann ich bei fehlenden oder unvollständigen Informationen die Kontenklärung immer noch in die Wege leiten.
§ 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs
(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
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Framsidan
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Glaubst du denn dass du irgendeine Rente aus D bekommst wenn du nie dort gearbeitet hast?
Aber wie dem auch ist, so würde ich schon mal einen Versicherungsverlauf beantragen. Ist ja selten dass dort alles stimmt und so kann man ja frühzeitig anfangen die erforderlichen Papiere nachzureichen.
Die BFA fordert zwar immer Originale an, aber ich würde denen keine Originale mehr zuschickend da die gut beim verschlampern sind.
Aber wie dem auch ist, so würde ich schon mal einen Versicherungsverlauf beantragen. Ist ja selten dass dort alles stimmt und so kann man ja frühzeitig anfangen die erforderlichen Papiere nachzureichen.
Die BFA fordert zwar immer Originale an, aber ich würde denen keine Originale mehr zuschickend da die gut beim verschlampern sind.
>> Glaubst du denn dass du irgendeine Rente aus D bekommst wenn du nie dort gearbeitet hast? <<
Ne, nicht wirklich. 8-) Vielleicht ein paar Euros. Aber es werden einem die Schul- und Ausbildungszeiten angerechnet, und darauf kommt es mir in erster Linie an. Durch den Vertrag zwischen Deutschland und Schweden werden diese Zeiten nämlich auch hier in Schweden anerkannt.
Grundsätzlich ist es wichtig mit der Kontenklärung, damit man am Ende eine vollständige Dokumentation hat, wenn es hier in Schweden aktuell mit der Rente wird. Und genau wie Du sagst, richtig stimmen tut es ja nie und das sollte man vielleicht so früh wie möglich klären. :-)
Bin weiterhin sehr an Euren Erfahrungen interessiert, wie das mit der Rente zwischen Deutschland und Schweden läuft! :-)
Ne, nicht wirklich. 8-) Vielleicht ein paar Euros. Aber es werden einem die Schul- und Ausbildungszeiten angerechnet, und darauf kommt es mir in erster Linie an. Durch den Vertrag zwischen Deutschland und Schweden werden diese Zeiten nämlich auch hier in Schweden anerkannt.
Grundsätzlich ist es wichtig mit der Kontenklärung, damit man am Ende eine vollständige Dokumentation hat, wenn es hier in Schweden aktuell mit der Rente wird. Und genau wie Du sagst, richtig stimmen tut es ja nie und das sollte man vielleicht so früh wie möglich klären. :-)
Bin weiterhin sehr an Euren Erfahrungen interessiert, wie das mit der Rente zwischen Deutschland und Schweden läuft! :-)
schul- und ausbildungszeiten hin oder her, es gibt in D auch wartefristen die man erfüllt haben muß, z.B. muß man in den letzten soundsovielen Jahren vor der rente, weiß es jetzt nicht genau, soundsoviele Monate eingezahlt haben sonst kriegt man nix, also selbst wenn du bis zum 30. Lebensjahr in D gearbeitet hättest würdest du keine Rente aus D bekommen.
Ist ja bei selbstständigen auch so wenn die das gesetzliche system verlassen, alles was sie bis dahin eingezahlt haben ist futsch bzw. können davon die renten anderer bezahlt werden
Ist ja bei selbstständigen auch so wenn die das gesetzliche system verlassen, alles was sie bis dahin eingezahlt haben ist futsch bzw. können davon die renten anderer bezahlt werden
hier mal was aus dem Netz zu diesem Thema, auch für alle anderen die es interessiert:
Unter Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit) versteht man die Zeit, die Versicherte in bestimmtem Umfang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Versicherte haben zum Beispiel Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das erforderliche Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Hinweis zum erforderlichen Lebensjahr: Ab 2012 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1947 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und einem Monat, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtsjahr 1958 kommt ein weiterer Monat dazu. Für spätere Jahrgänge steigt das Renteneintrittsalter um jeweils zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Bei einem früheren Rentenbeginn werden Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat in Abzug gebracht.
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur an Personen gezahlt. die eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Dabei gelten unterschiedliche Wartefristen. Gründe sind zum Beispiel: Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung. In diesen Fällen kann schon die Zahlung nur eines Monatsbetrages für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit sorgen. Oder die Wartezeiterfüllung wird durch einen Versorgungsausgleich erreicht. Hierbei wird zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit der Anrechnung von Monaten auf die Wartezeit.
Auf die allgemeine Wartezeit werden in der Regel angerechnet:
Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
Kindererziehungszeiten
Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Ersatzzeiten
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu und zu anderen Fällen der abgekürzten Mindestversicherungzeit Auskunft.
Wartezeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Wartezeit beträgt
fünf Jahre für die Regelaltersrente, für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Rentenzahlungen im Todesfall. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
15 Jahre für die Altersrente für Frauen und für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
Unter Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit) versteht man die Zeit, die Versicherte in bestimmtem Umfang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Versicherte haben zum Beispiel Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das erforderliche Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Hinweis zum erforderlichen Lebensjahr: Ab 2012 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1947 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und einem Monat, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtsjahr 1958 kommt ein weiterer Monat dazu. Für spätere Jahrgänge steigt das Renteneintrittsalter um jeweils zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Bei einem früheren Rentenbeginn werden Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat in Abzug gebracht.
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur an Personen gezahlt. die eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Dabei gelten unterschiedliche Wartefristen. Gründe sind zum Beispiel: Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung. In diesen Fällen kann schon die Zahlung nur eines Monatsbetrages für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit sorgen. Oder die Wartezeiterfüllung wird durch einen Versorgungsausgleich erreicht. Hierbei wird zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit der Anrechnung von Monaten auf die Wartezeit.
Auf die allgemeine Wartezeit werden in der Regel angerechnet:
Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
Kindererziehungszeiten
Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Ersatzzeiten
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu und zu anderen Fällen der abgekürzten Mindestversicherungzeit Auskunft.
Wartezeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Wartezeit beträgt
fünf Jahre für die Regelaltersrente, für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Rentenzahlungen im Todesfall. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
15 Jahre für die Altersrente für Frauen und für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.Bei der Berechnung der Wartezeit werden berücksichtigt: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
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