Im Schwedenforum tauschen sich viele Schwedenfans über Urlaub in Schweden, Arbeiten in Schweden, Anreise nach Schweden, Nachrichten aus Schweden und vielen weiteren Themen aus
Ich hatte den Tread durchgelesen , unklar ist mir aber ob ich in Schweden als "Urlauber" einreisen darf.
Wollten im Juni eigentlich durch Schweden durch...Richtung Norwegen. Das steht ja aber noch in den Sternen.
Daher würden wir unsen kpl Urlaub in Schweden machen wollen.
Viele von Euch haben ja ein Ferienhaus in Schweden. Dann kommt man bestimmt leicher rein.
Ürsprünglich wollten wir über Dänemark anreisen. Aber auch das steht ja noch in den Sternen
also bliebe nur die Verbindung Rostock - Trelleborg
Bitte nur Infos darüber...keine Belehrungen ob man fahren sollte oder nicht. Nichts für ungut aber ich bin alt genug dieses selbst entscheiden zu können.
Vielen Dank schon mal.
Ist übrigens unserer erster Trip ,mit einem Wohnmobil
... bis 15. Juni sind unnötige Reisen zu vermeiden, egal ob nach Schweden hinein oder in Schweden herum ... was für die meisten Deutschen wie eine lasche Bitte klingen mag nimmt der Schwede in der Regel todernst und hält sich daran ... Ende Mai werden neue Regelungen erwartet was in der Ferienzeit gelten soll ... es ist noch absolut unklar, wie diese aussehen werden, es gibt Hinweise auf Lockerungen genauso wie welche, dass die bestehenden Reglungen fortbestehen ... es wurde schon relativ klar kommuniziert, dass es im Sommer keine Auslandsreisen geben wird ...
... kurz vor Kiruna, wo ich beruflich gelegentlich vorbeikomme, sind Grenzkontrollen nach Norwegen angekündigt ... so steht das schon seit Wochen dort und bedeutet, dass nur noch gewerblicher Verkehr durchgelassen wird ... selbst für Grenzanwohner ist kein Durchkommen ...
... selbiges gilt auch für Finnland kein Grenzübertritt in privater Sache, mittlerweile dürfen noch nicht mal Waren privat rüber ... das macht in Harparanda / Tornio eine sehr seltsame Situation, da einige Funktionen der Doppelstadt nur auf einer Seite der Grenze vorhanden sind ... sogar der Marktplatz ist mit militärisch bewachtem Zaun geteilt ...
Gruss Ulf
P.S.: ich würde mich sehr freuen wenn ich mitbekommen dürfte, wie der Beschluss ausgefallen ist ...
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Danke, war aber keine direkt Antwort auf meine Frage ?!
Also einreisen kann man ?!
Und ich hätte schon lange gedacht das die Grenze zwischen Schweden und Norwegen bzw Finnland zu ist.
... man wird wohl einreisen können ... ob man das will muss man selbst entscheiden, man wird sich damit hochgradig unbeliebt machen, da man damit Regeln bricht, welche die Schweden für sich als bindend ansehen ... leider sind die Schweden meist zu höflich, das offen auszusprechen ... bis zum 15. Juni gilt, dass unnötige Reisen zu unterlassen sind, Urlaubsreisen, selbst im eigenen Land und zum eigenen Ferienhaus gehören da definitiv dazu, das würde vor Ostern sehr breit diskutiert ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Das Einreisen nach Schweden ist momentan kein Problem. Aber was will man machen, wenn man dann im Urlaub wie ein Aussätziger behandelt wird?
Viele Gemeinden in den urlaubsgebieten (vor allem an der Westküste) haben bereits gesagt, dass sie für evtl. Gesundheistleistungen der Ferienhausbesitzer/-Bewohner etc. diesen Sommer nicht aufkommen werden, da Reisen nicht empfohlen ist.
Für viele ist es ein Menschenrecht reisen zu können, und dann nimmt man es halt wahr, ohne sich um die Mitmenschen und Regeln in anderen Ländern zu kümmern.
Einfach mal in Geduld und Demut zu Hause abwarten wie sich die Sache entwickelt, kann doch nicht so schwer sein. Oder doch?
Wie ein Aussätziger....?
Ich denke es gibt immer 2 Meinungen...wir wollen eigentlich eh in die Pampa und so wenig Menschen sehen wie möglich.
Von der Seite her wäre mir das egal wenn der ein oder andere mich wie ein Aussätziger anstarrt.
Genauso ist es hier auch....trägst du keine Maske bist Du ein Aussetziger...trägst du eine auf einsamer Flur....bist du auch ein Aussätziger
Habe auf Nummer sicher noch man die Stena Line Kontaktet bzgl einreise zu touristischen Zwecken...kam noch keine Antwort
ach so...abwarten wie sich die Sache entwickelt sagt sich nicht so leicht wenn man Urlaub genommen hat und diesen nicht verschieben kann
... das Argument „ich bin ja eh in der Pampa und treffe keinen“ berücksichtigt nur einen Teil der Maßnahmenziele ... ja, eine Übertragung / Ansteckung / Verschleppung des / mit dem Virus wird wahrscheinlich unterbunden ... das andere ist, dass das schwedische Gesundheitssystem eben nur für diejenigen ausgelegt ist, die dauerhaft dort wohnen ... schon die Ferienreisenden innerhalb Schwedens bringen das System regelmäßig unter Stress ... zur Verdeutlichung, vom beliebten Skigebiet Riksgränsen sind es 150 km bis ins Krankenhaus nach Kiruna, das ist maximal ausgestattet wie ein deutsches Kreiskrankenhaus ...
Gucke jetzt Pressträff bin später wieder da ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
... und bis zum voll ausgestatteten Krankenhaus in Södra Sunderbyn zwischen Luleå und Boden sind es 500 km und das nicht über deutsche Autobahnen sondern Landstraßen (bestenfalls im Ausbauzustand Bundesstraße) ... in der Kommune Kiruna ist eine Handvoll Rettungsmittel (eher einem gut ausgestatteten Krankenwagen als einem deutschen Rettungswagen vergleichbar) für eine Fläche wie Hessen zuständig ...
... weiter im Süden sind die Strecken tendenziell kürzer und besser ausgebaut, aber in ganz Lappland ist es üblich 250 km bis in die nächste Stadt mit allen Einkaufsmöglichkeiten und eben einem voll ausgestatteten Krankenhaus zu haben ...
... etwa die Hälfte des Gesundheitssystems ist derzeit mit Covid-Patienten belegt ... damit kommt es zurecht und auch mit dem was sonst noch so anfällt ... geplante Sachen wurden aber allesamt auf unbestimmt verschoben ... Kapazitäten für Touristen sind derzeit nicht frei ...
... die Vorschrift lautet ganz simpel und passt mit 5 anderen Leitsätzen auf ein A4 Blatt: Avstå onödiga resor = Unterlasse unnötige Reisen ...
... gerade heute wurde im Pressträff med folkhälsomyndigheten (entsprechend der Bundespressekonferenz) gesagt, dass es Ende des Monats zusammengefasste Regelungen für die Ferienzeit (explizit genannt segeln und Camping) geben wird ...
... gerade mit dem Wohnmobil ist man ja hochgradig flexibel (mache seit 30 Jahren so Urlaub und habe nie groß vorgeplant) und kann dann, wenn es die neuen Regeln zulassen nach Schweden fahren und wenn nicht dann halt in Deutschland bleiben (Mecklenburg-Vorpommern macht angeblich grad wieder für Touristen auf und bietet landschaftlich fast dasselbe wie Skåne auf der anderen Seite der Ostsee), im schlimmsten Fall bleibt man im eigenen Bundesland/Landkreis (wieweit die offizielle Leine halt gerade reicht) und wird im Nahbereich unglaublich vielfältige Sachen entdecken ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
... ich versuche die Informationen, die ich hier in Schweden bekomme so aufzubereiten, dass sie von Deutschen verstanden werden ...
... für die Schweden reichen 6 Merksätze auf einem A4 Blatt um durch die Krise zu kommen, während es in Deutschland für jedes Föderalismusobjekt ikeakatalogdicke Wälzer mit Gesetzen und Verordnungen braucht ...
... das was damit erreicht werden soll, ist exakt das selbe und der Weg dorthin was die Maßnahmen betrifft ist auch verdammt ähnlich ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
kellle hat geschrieben: 8. Mai 2020 15:35
Er ist bestimmt sehr einsam und hat die einen oder andere Domina Phantasie,Ich weise an ich lege fest was gut ist.
Vielleicht möchter er keine Deutschen ?
So wie Ulf das scheibt klibgt es ja wie im Horror Scenario...nicht für ungut Ulf
aber die Entfernung der Krankenhäuser bleibt auch nach Corona so weit....
unglaublich wie lange brauchen....das zum Thema vereinigtes Europa....immer schön dies Grenzen zu lassen. Wahrscheinlich kam da vielen Corona gerade zu recht....hm
Also weiter warten und hoffen das sich bis zum 01.06 etwas ändert
... stimmt, die Entfernung zu den Krankenhäusern bleibt gleich ... ABER derzeit sind die Intensivpflegeplätze verdoppelt worden und es liegen wegen Corona deutlich mehr Patienten in den Krankenhäusern ... der Rettungsdienst/Transport konnte zwar auch etwas verstärkt werden, ist aber im Normalbetrieb schon das Nadelöhr ... die kommen mit Normal plus Corona gerade mal rum, zusätzliche Belastung durch Touristen (egal ob innerschwedisch oder außerirdisch) packen die gerade nicht ... das mag im Hochsommer anders aussehen ... bitte bedenkt, dass Schweden je nach Region 2 bis 4 Wochen später dran ist mit der Pandemie, folglich können auch Öffnungen erst entsprechend verzögert erfolgen ...
... ich will nicht, dass die mit (im Rückblick bewundernswert exaktem) Augenmaß angeordneten Maßnahmen in Schweden unterlaufen werden ... dabei ist es mir egal, von woher unnötigerweise angereist wird ... wenn die Schweden darauf vorbereitet werden, erst in der Ferienzeit reisen zu dürfen und dann auch nur im eigenen Lande eventuell auch nur in der eigenen Region, dann sollte man sich darauf einstellen, dass man sich auch als Ausländer an die Regeln hält ...
... was hätte das für einen Aufschrei gegeben, wenn zu Ostern massenweise Skandinavier mit dem Auto nach Italien zum Skifahrern gefahren wären und dabei die Kvarantäne umgangen hätten weil nur unter 48 h im Lande ... sich einfach mal die Situation vom Standpunkt des anderen anzugucken bringt sehr viele Erkenntnisse ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Die Zahlen in Schweden sprechen für sich dass die eben nicht mit Augenmaß gehandhabte Pandemie angekommen ist.
Klar,ich hätte jetzt auch Angst im Ernstfall keinen Platz in einer Klinik zu bekommen.Der Lockdown in Deutschland ist
sehr schnell und erfolgreich gewesen.Ohne dicke "Ikeakatalog Anleitung".Tar det lugn war wohl nix da oben.
Von daher reise ich eher in ein Risikogebiet wenn ich da hoch will.Leider wird es hier umgekehrt dargestellt.Für mich
ist Corona überall auf der Welt und da ist es egal wo man hinfährt es sei denn es ist ein besonders stark betroffenes Gebiet.
Wenn es ein Land wirklich ernst meint soll es die Grenzen schließen.Ansonsten sind wir freie Bürger mit Grundrechten.
Vielleicht sollten die braven und staatstreuen Schweden endlich mal den Mund aufmachen damit sie keine Einwanderer als
Stimme brauchen.
Ja was sind wir doch für ein gesegnetes Land in dem die größte Sorge ist: URLAUB!!
Ich weis icht ob ich lachen oder weinen soll. Die ganze rumschreiberei in diesem Thread ist doch blödsinnig. Im Moment kann keiner sagen was in 3 Wochen ist, wir planen dieses Jahr keinen Urlaub da es nicht sinnvoll viel zu reisen, mein Herz blutet wir sind jedes Jahr viel unterwegs und seit 15 Jahren immer auch in SE.
Wer selbst nicht fähig ist sich die Ein- und Ausreisebestimmungen im Internet zu besorgen bleibt sowieso besser daheim.
Ich nehme ausdrücklich alle die aus, die Verwandten helfen müssen oder sich um das eigene Haus kümmern müssen.
Haltet einfach mal die Füße still und besucht Gegenden in D.
So und jetzt an alle Verteidiger unseres Grundgesetzes haut auf mich drauf.
LG Schwarzbart
Rechtschreibfehler sind Absicht und können vom Entdecker behalten werden
Also eine Frage habe ich da nochmal .Leistet man als fertiger Medizinstudent ,also Arzt . nicht einen EID.Somit ist die Tatsache wir helfen nicht wohl sehr weit hergeholt.Ich bin mir auch nicht sicher dass Schwedische Staatsbürger nicht nach Thailand oder sonstwo nicht in den Urlaub geflogen wären wegen der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems.
@Schwarzbart
Ich gebe Dir vollkommen recht! Es ist auch sehr schade, wie manche Leute hier angegriffen werden. Jedem seine eigene Meinung und schlussendlich verbindet uns in diesem Forum doch eines, unsere Leidenschaft für Schweden.
Nun haben wir momentan außergewöhnliche Zeiten und wir sollten mal die Füße still halten....
Ich selber Reise sehr sehr gerne, jetzt geht es halt nicht, ich mag auch nicht....also bleiben wir Zuhause und warten erstmal ab. Freue mich dafür auf Schweden 2021
ich wollte heute Nacht nach Schweden fahren. Bei den aktuellen Coronazahlen werde ich es nicht tun.
Mich Pers. wundert es eine ganze Zeit das in Schweden so sehr auf Herrn Tegnell gehört wird. Ich erinnere mich noch an die Tage der Schweinegrippe wo er mit seinen Ratschlägen vielen Menschen das Leben gekostet hat. Jetzt hört man wieder auf ihn und Schweden hat wieder
sehr hohe Todeszahlen. Er wurde ja damals stark kritisiert und nahmn das dann durchwachsen auf. Eine Aussage von ihn "Das sind selbsternannte Experten ohne Fachkenntnisse." Seine aktuelle Ansicht ist es ja auch das Masken unnötig sind. Nun ja seit Jahrzenten werden die bei OP`s Weltweit benutz - aber wenn er meint .
Hallo,
ich verfolge die Corona-Entwicklung in Schweden mit großem Interesse und in Sorge. Wir reisen seit 1989 fast jährlich nach Schweden und seit 2008 mit dem Wohnmobil mehrere Wochen in Schweden, Norwegen und Nordfinnland. Für dieses Jahr haben wir den Skandinavienuraub ad acta gelegt; auch weil wir zur "Risiko-Gruppe" (über 70 bzw knapp darunter Jahre alt).
Aber unsere Tochter mit ihrer Familie und eine befreundete Familie haben im August für 3 Wochen ein großes Haus in Nord-Värmland, schon im verg. Jahr, gemietet. Die Vermieter, deutsche Einwanderer, sehen die Anreise aus Deutschland im August noch optimistisch entgegen. Gut, es sin noch 3 Monate bis August. Es kann noch einiges geschehen - in Schweden positiv?
Wie sehen das die einheimischen Bewohner heute wirklich?
Das interessiert mich.
Vänliga hälsningar
... was ich von Einheimischen mitbekomme, ist Hoffnung, dass es zum Sommer eine Lockerung der Beschränkungen geben wird ... das wird dadurch bestärkt, dass es bisher gelungen ist, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten ...
... offiziell gelten die jetzigen Regelungen bis 15.06, und Ende Mai werden neue Regelungen für die Ferienzeit erwartet ...
... von offizieller Seite wurde eher gewarnt, dass auch dann Reisen nicht möglich sein werden, Auslandsreisen wurden ziemlich ausgeschlossen, solche weit rum in Schweden auch, Urlaub in der eigenen Region wurde für wahrscheinlich möglich gehalten ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
@Ulf..... danke für die Antwort; warten wir die Entwicklung ab und hoffen daß es in Schweden nicht noch viel mehr Opfer der Pandemie geben wird.
bleib gesund
Also, natürlich gibt es Mahnungen und die sind auch berechtigt, aber als "Aussätziger" wird man in Schweden sicher nicht behandelt. Ich kenne sogar eine Reihe von Kleinunternehmern in der Tourismus-Branche, die sich über Gäste aus Deutschland sehr freuen würden. Gerade Naturtourismus, Outdoor etc. werden ja derzeit eher "promotet".
Allerdings rechnet in dieser Saison niemand mit einem Ansturm der Deutschen, weil man meint, dass diese eher "vernünftig" sind und erstmal mit dem Reisen abwarten.
Aber wie dem auch sei: Ich bin gerade in die andere Richtung unterwegs und kann berichten, dass die Stena-Line in Göteborg seit ca 1 Woche Personendaten von Reisenden einsammelt, um diese dann an die deutschen Behörden zu übergeben. Ganz altmodisch auf einem Zettel muss man handschriftlich ausfüllen: Name, Wohnadresse, Alter, Nationalität, Telefonnummer. Wohl damit die deutschen Grenzer einen Überblick haben, wer da einreist - und v.a. wohin! Denn auf dem Zettel musste man auch angeben, wo man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. - "Ordning och reda"... angeblich werden die Daten nach 30 Tagen gelöscht.
Somit hab ich dann halt Name und Adresse meines Vaters angegeben (Aufenthaltsort) und gehe davon aus, dass damit erstmal alles OK ist, wenn ich morgen von der Fähre in Kiel rolle. Ob es Stichproben oder peinliche Befragungen gibt, muss man halt mal sehen. Aber ich glaube es ehrlich gesagt nicht..
Hej!
Ich bin traurig und meine Frau natürlich auch!
Eigentlich wollten wir schon Anfang Juni aufbrechen und mit dem Faltboot die Kanutour Ströms Vattudal fahren, zwei Wochen paddeln in wilder Natur. Und nun ...
Wir sind uns nicht sicher, ob sich das in späteren Jahren ausgehen wird. Immerhin sind wir nicht mehr die Jüngsten.
Zudem haben wir Sorge um die Menschen in Schweden, denn wir haben sie nach nunmehr neun Jahren Sommerurlaub in Schweden als ganz großartige Leute liebgewonnen und die Strategie, den ihre Regierung in Sachen Corona fährt, erscheint uns überaus riskant.
Falls Schweden hier mitlesen:
Alles Liebe, haltet durch, bleibt gesund und hoffentlich auf ein Wiedersehen irgendwann!
Das ist mir passiert als ich beim Kreis steinburg nachfragte : hier die antwort
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) – Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein
Verkündet am 10. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Schleswig-Holstein einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
§ 2 Tätigkeitsverbot
Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Landes keine berufliche Tätigkeit ausüben.
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen
1. Die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holsteins ist gestattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
§ 4 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
§ 5 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 09. April 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Hans-Joachim Grote
Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Begründung
Die weltweite Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) stellt die Bundesrepublik Deutschland sowie die gesamte Welt vor neue Herausforderungen. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Auch in Deutschland handelt es sich bundesweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt kontinuierlich an.
Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Aufgrund der Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Frankreich und Spanien ist davon auszugehen, dass mit fortschreitender Verbreitung des Virus auch in Deutschland eine sehr rasch zunehmende Zahl von Infizierten schwere Krankheitsverläufe erleiden und deshalb intensivmedizinische Behandlung benötigen wird. Darum ist es von entscheidender Bedeutung, eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten für den jeweils gleichzeitig behandlungsbedürftigen Teil der Bevölkerung zur Verfügung zu haben, damit das medizinische Personal nicht in die Situation kommt in einer Triagekonstellation darüber entscheiden zu müssen, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen werden müssen. Daher bedarf es Maßnahmen, um die erforderlichen Behandlungskapazitäten in Kliniken zu gewährleisten.
Um das Ziel, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, zu erreichen, wurden bereits bundesweit eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, insbesondere wurden in sämtlichen Bundesländern weitgreifende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen erlassen. Auf diese Weise konnte der exponentielle Anstieg der Infektionen bereits verlangsamt werden. Ergänzend zu diesen Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und ggf. - wie zu Beginn der Epidemie - neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Da eine individuelle Überprüfung der im Ausland geltenden COVID-19-Präventionsmaßnahmen und deren Einhaltung einschließlich Vergleich mit den deutschen Standards sowie die Überprüfung weiterer Infektionsrisiken auf den Reiserouten nicht möglich oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand leistbar ist, ist eine pauschalierende und typisierende Betrachtung zulässig. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 14tägige Anpassungsphase durch häusliche Quarantäne für Einreisende erforderlich, um die in Deutschland bereits ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zu gefährden. Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind auf das für das Funktionieren des Gemeinwohls und die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Vergleichbare Regelungsansätze werden derzeit von einer Vielzahl von Staaten weltweit umgesetzt.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu § 1
Bereits am 11.03.2020 wurde die Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Pandemie erklärt. Auch laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gibt es in einer erheblichen Anzahl von Staaten Ausbrüche mit zum Teil sehr großen Fallzahlen; von anderen Staaten sind die genauen Fallzahlen nicht bekannt. Jedenfalls sind nach Angaben der Johns Hopkins Universität mittlerweile 184 Staaten von einem Ausbruch des Coronavirus betroffen (Stand: 08.04.2020). Ein Übertragungsrisiko besteht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen weltweit. Aufgrund dieser weltweiten Ausbreitung des Virus steht grundsätzlich jeder, der aus dem Ausland einreist, im Verdacht, infiziert zu sein. Die möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Einreise ohne anschließende Absonderung könnten folgenschwer und gravierend sein. Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen in der Bundesrepublik durch eine unkontrollierte und ungesteuerte Einreise sich bis dato im Ausland befindlicher, ansteckungsverdächtiger Personen, müssen sämtliche Ein- und Rückreisende für 14 Tage abgesondert werden.
Zu Absatz 1:
Satz 1
Ein- und Rückreisende – egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sich abzusondern. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung aller in die Bundesrepublik Deutschland Ein- und Rückreisender, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus besteht, die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich machen.
Nach § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit und der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen besteht, ist wahrscheinlicher, dass eine Person, die in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat, als das Gegenteil. [1]
Eine Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft ist demnach gemäß § 30 Absatz 1, Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes geeignet und erforderlich.
Eine Reduzierung auf bestimmte Einreisewege (z.B. den Luftweg) ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hierbei nicht angezeigt. Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Personen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass sie während ihres Auslandsaufenthalts und während ihrer Reise denselben strengen Beschränkungen unterlagen, die in der Bundesrepublik gelten, muss verhindert werden. Auf welchem Weg diese Personen einreisen, ist hierbei nachrangig. Zwar ist das Transportmittel, mit dem in die Bundesrepublik eingereist wurde, nicht unerheblich. So kann insbesondere in einem Flugzeug nicht gewährleistet werden, dass der zur Vermeidung einer Infektion erforderliche Mindestabstand von 1,5 bis 2 m stets eingehalten wurde. Dasselbe gilt jedoch auch für die Anreise mit der Bahn, dem Fernreisebus oder dem Schiff.
Im internationalen Reiseverkehr kommt es in aller Regel zu einer Bündelung von Reisenden, wobei Personen aus unterschiedlichsten Orten und über unterschiedlichste Wege aufeinandertreffen. Bereits die WHO geht mit Blick auf die Flugreise unter Berücksichtigung der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 und der Tatsache, dass unterschiedliche Menschen mit sowohl individuell als auch regional unterschiedlichem Infektionsrisiko zusammenkommen, davon aus, dass sich jeweils auch Personen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko an Bord des Flugzeuges befinden. Eine Übertragung kann – insbesondere unter der Berücksichtigung der Vielzahl von Personen mit keinen oder wenigen Symptomen – somit nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung lässt sich auch auf den Bahn-, Bus- und Schiffverkehr erstrecken.
Letztlich ist aber auch bei einer sicheren Einreise der Schutz für die Bevölkerung der Bundesrepublik nicht ausreichend gewährleistet. Schließlich ist nicht überprüfbar, ob sich die einreisende Person im Vorfeld an einem Ort aufgehalten hat, an dem ähnlich weitreichende Maßnahmen wie in Deutschland gelten, und ob das in der einreisenden Person bestehende Infektionsrisiko somit mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Infektionsrisiko vergleichbar ist.
Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 in der Bundesrepublik einzudämmen, ist die Anordnung einer an die Einreise anschließenden Quarantäne verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Pandemielage in vergleichbarer Weise noch nie aufgetreten ist, so dass eine Prognose der weiteren Entwicklung wie auch ein Rückgriff auf Erfahrungswerte nicht möglich ist. Es handelt sich vorliegend um eine Krankheit, welche welt-, bundes- und landesweit auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommt. In Anbetracht der Dringlichkeit, eine Bekämpfungsstrategie zu entwickeln, bleibt derzeit weder Zeit noch eine tatsächliche Möglichkeit zu einer vorherigen gründlichen Evaluation der Wirksamkeit der bisher eingesetzten Mittel. Folge dessen ist ein weitreichender Einschätzungsspielraum, auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als solchem.
Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Die eigene Häuslichkeit ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für 14 Tage aufzuhalten. Für Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen. Für Spätaussiedler ist dies grundsätzlich der Ort, in dem sie nach Verteilung aufgenommen werden.
Satz 2
Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Häuslichkeit oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.
Zu Absatz 2:
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben die für sie zuständige Behörde, in aller Regel das Gesundheitsamt am Wohnort oder der Unterkunft, unverzüglich über das Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren. Eine Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich, insbesondere per E-Mail oder Telefon erfolgen. Soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht am Tag der Anordnung erreicht werden konnte, hat ein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme an den darauffolgenden Tagen zu erfolgen, solange, bis das zuständige Gesundheitsamt erreicht werden konnte. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit oder Unterkunft ist während dieser Zeit nicht gestattet. Werden Krankheitssymptome festgestellt, so muss die zuständige Behörde auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die zuständige Behörde entscheidet sodann über das weitere Verfahren und übernimmt insbesondere die Überwachung der abgesonderten Person für die Zeit der Absonderung.
Zu § 2
Um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, ist erforderlich, dass auch im Verkehr über die Landesgrenzen hinweg sichergestellt ist, dass die Verbreitung des Coronavirus möglichst eingedämmt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass auch Personen, die außerhalb der Landesgrenzen wohnen, nicht zur Weiterverbreitung des Virus in Schleswig-Holstein beitragen können, auch wenn für sie in ihrem Bundesland keine Absonderung vergleichbar der Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 verordnet ist, obwohl sie aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingereist sind. Deshalb dürfen Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 unterfallen, aber in einem anderen Bundesland wohnen, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einreise keine Tätigkeit im Gebiet von Schleswig-Holstein ausüben.
Zu § 3
Zu Absatz 1:
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen bedarf es Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung, die vorliegend nur anhand von Typisierungen vorgenommen werden können. Es handelt sich um für das Funktionieren des Gemeinwesens zwingende Ausnahmen. Auch hier ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren und zu typisieren; damit ggf. im Einzelfall verbundene Härten sind auch nach dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes hinzunehmen.
Nr. 1
Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und demzufolge nach Deutschland ein- oder ausreisen. Die Tätigkeit sämtlicher Personen, die die Bundesrepublik mit Waren für den täglichen Lebensbedarf, zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, also insbesondere Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren, sowie jegliche Art von Medizinprodukten beliefern, sind jedenfalls hiervon umfasst.
Nr. 2
Ebenfalls nicht erfasst sind Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen ist. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für ihn geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes und der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.
Nr. 3
Auch Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen im Ausland aufgehalten haben, werden von § 1 Absatz 1 nicht erfasst. Gleiches gilt für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und für sogenannte Personenbegleiter Luft. Dies ist erforderlich zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastruktur für das Gemeinwesen.
Nr. 4
Personen, die täglich (Pendlerinnen und Pendler) oder für bis zu 5 Tage(z. B. Geschäfts- und Dienstreisende) zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Deutschland einreisen, sind ebenfalls von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.
Eine Ein- oder Ausreise aus Deutschland ist dann zwingend notwendig und unaufschiebbar, wenn die Wahrnehmung des Termins aus beruflichen oder medizinischen Gründen unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernsthaften beruflichen oder gesundheitlichen Folgen einhergeht. Dies liegt im beruflichen Bereich insbesondere dann vor, wenn Vertragsstrafen oder erhebliche finanzielle Verluste drohen, im gesundheitlichen Bereich, insbesondere, wenn eine dringende medizinische Behandlung durchgeführt werden muss, wie beispielsweise eine Chemotherapie.
Nr. 5
Auch Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, werden von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst. Bei einem kurzen Aufenthalt im Ausland ist mit weniger sozialen Kontakten zu rechnen als bei einem längeren, ggf. zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Durch diese Ausnahme sollen insbesondere die Personen berücksichtigt werden, die in Grenzstaaten leben und das Land für Erledigungen des täglichen Lebens, wie z.B. das Einkaufen oder den Arztbesuch, verlassen.
Über die in Nummern 1 bis 5 genannten Ausnahmen hinausgehende Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag im begründeten Einzelfall treffen. Solche Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein triftiger beruflicher oder persönlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor bei geteiltem Sorgerecht, dem Besuch des Lebenspartners oder dem Beistand bzw. der Pflege schutzbedürftiger Personen.
Zu Absatz 2
Saisonarbeitskräfte unterfallen nicht der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1, wenn der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Saisonarbeitskräfte in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-10 Personen); innerhalb der ersten 14 Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig.
Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.
Die Einhaltung dieser oder vergleichbarer strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1. Es ist sichergestellt, dass in den ersten 14 Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf diejenigen beschränkt, mit denen auch bereits die gemeinsame Einreise stattgefunden hat. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos besteht somit nicht.
Die Arbeitgeber haben die zuständige kommunale (Gesundheits-)Behörde über die Aufnahme der Saisonarbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren. Ein Unterlassen der Information der Behörde ist bußgeldbewehrt.
Zu Absatz 3
Die Verpflichtungen nach § 1 gelten nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. Für Streitkräfte, die aus dem Auslandseinsatz zurückkehren, gelten die speziellen Dienstvorschriften zur Umsetzung der Erfordernisse des Infektionsschutzgesetzes des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige, eine Teilnahme am öffentlichen Leben ist in der Regel ausgeschlossen und selbst Transport erfolgt gegenwärtig über Charterflugzeuge.
Polizeivollzugsbeamte, die aus einem Einsatz oder einer einsatzgleichen Verpflichtung aus dem Ausland zurückkehren, sind den Streitkräften gleichzusetzen, da entsprechende Vorschriften auch für diese gelten und die Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamten in aller Regel über denselben Mandatsträger im selben Einsatzgebiet tätig werden, in derselben Unterbringung hausen und somit auch denselben Schutzmaßnahmen unterworfen sind.
Zu Absatz 4
Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen werden ebenfalls nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst. Diese Personen sind dann allerdings verpflichtet, das Landesgebiet auf unmittelbarem Weg zu verlassen, wobei die hierfür erforderliche Durchreise gestattet ist.
Zu Absatz 5
Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 4 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Besteht ein Symptom, wie z.B. Husten, das zwar grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, dieser Husten aber aufgrund einer Asthma-Erkrankung besteht, schließt dieses Symptom die Ausnahmeerfassung nicht aus.
Zu § 4
Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten unmittelbar. Soweit die Anordnungen vollzogen werden, sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Zu § 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Zu § 6
Die §§ 30, 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Dies stellt klar, dass beispielsweise eine zeitlich nach dieser Quarantäneverordnung aufgrund von Erkrankung erlassene individuelle Quarantäneanordnung neben der bisher bestehenden Absonderungsverpflichtung ergehen kann.
Zu § 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[1] BVerwG, Urt. vom 22.03.2012 – 3 C 16/11; NJW 2012, 2823.
Unterzeichnete Verordnung
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther, Innenminister Hans-Joachim Grote und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) – Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 2020 (PDF 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Ich wollte nur fuer eine woche nach deutschland um meine fam. zu besuchen
Zitat: Wer an die Quelle will, muss auch mal gegen den strom schwimmen.
Oder noch ein bissl warten. Aktuell gibt's zwar Lockerungen, so sollen ab 18.5. unter bestimmten Auflagen Restaurants und Hotels in SH wieder öffnen dürfen. Aber womöglich nicht im Kreis Steinburg - dort hat man grad einen Hotspot an infizierten Saisonarbeitern aufgedeckt, und dadurch ist der Kreis über die geforderte Höchstmarke an Neuinfektionen gerutscht (50/100.000 Einwohner). So ein Pech, dort haben die armen Kerle nur gewohnt bzw gehaust - arbeiten mussten sie un einem Schlachthof im Nachbarkreis Segeberg (wo ich wohne ...). Jetzt testen sie erstmal kräftig - da kommt noch einiges auf uns zu.
Ach so, SH-Innenminister Grote ist auch grad zurück getreten, das hatte aber nix mit Corona zu tun.
Es gibt Hoffnung (Quelle: ndr.de, Verlinkung klappt vom Mobilgerät leider nicht).
Niedersachsen:
Gericht kippt Quarantänepflicht für Einreisende
Menschen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, müssen nicht grundsätzlich in Quarantäne. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes am Abend entschieden. Es gab dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss sei unanfechtbar, hieß es. Das Gericht erklärte damit den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus für ungültig. Die Richter argumentierten, dass ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden könne. Die Freiheit von unter Quarantäne Gestellten werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden.
Grizzly2 hat geschrieben: 12. Mai 2020 06:23
Es gibt Hoffnung (Quelle: ndr.de, Verlinkung klappt vom Mobilgerät leider nicht).
Niedersachsen:
Gericht kippt Quarantänepflicht für Einreisende
Menschen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, müssen nicht grundsätzlich in Quarantäne. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes am Abend entschieden. Es gab dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss sei unanfechtbar, hieß es. Das Gericht erklärte damit den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus für ungültig. Die Richter argumentierten, dass ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden könne. Die Freiheit von unter Quarantäne Gestellten werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden.
Ja ! Habe gerade im TV gesehen, dass wir dies einem Schwedenhaus-Besitzer zu verdanken haben, der geklagt hatte Ist derjenige vielleicht hier im Forum??
@Brummbär: genau deshalb wollte ich mich nicht "beim Amt" erkundigen. Hoffnungslos >.<
Bin im Übrigen sehr erstaunt bin über den plötzlichen Stimmungsumschwung in D. wo alles wieder "lockerer" wird als sei nix gewesen. War ja auch vorauszusehen, dass ein "lockdown" nicht lange auszuhalten sein wird...
Schöne Grüße aus der Nordheide (bei Papa), wo ich kein Problem habe Abstand zu halten.
Ulf h eigentlich hast nun genug hier gestresst, geh arbeiten oder such dir eine sinnvolle Beschäftigung-so sachte gehst einen auf die Nerven- du bringst auf jede Frage deinen selben sinnlosen Kommentare. Du kannst jeden Weg gehen nur verschon uns mit deinen Persönlichen Auslegungen.
Ulf h hat geschrieben: 9. Mai 2020 12:04https://www.folkhalsomyndigheten.se/con ... manhet.pdf Hier das offizielle Merkblatt der „Bundesgesundheitsbehörde“ ... mittleres Bild letzte Zeile ... gilt bis 15.06., ab 01.06. wird es eine neue Version geben ...
Gruss Ulf
Lieber michaelch, auch wenn du es nicht hören willst und wenn von deutscher Seite aus die Kvarantäne aufgehoben ist oder bald werden wird, gelten in Schweden immer noch die selben Regelungen daran hat sich seit meinem letzten Post von vor wenigen Tagen nichts geändert ... das sind einfach die dürren Fakten wie sie seit Wochen täglich auf der offiziellen Pressekonferenz (Pressträff med folkhälsomyndigheten, täglich um 14:00) verkündet werden ... da ist keine Auslegung meinerseits erfolgt ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
michaelch hat geschrieben: 12. Mai 2020 21:19
Ulf h eigentlich hast nun genug hier gestresst, geh arbeiten oder such dir eine sinnvolle Beschäftigung-so sachte gehst einen auf die Nerven- du bringst auf jede Frage deinen selben sinnlosen Kommentare. Du kannst jeden Weg gehen nur verschon uns mit deinen Persönlichen Auslegungen.
such dir einfach einen Job der dich auslastet
So sehe ich das auch. Ist dort nicht noch Schnee wegzuschippen ?
Zuletzt geändert von kellle am 13. Mai 2020 18:54, insgesamt 1-mal geändert.
... hier ist tatsächlich kein schippbarer Schnee mehr vorhanden ... im Fjäll findet sich sicher noch welcher, aber ich werde jetzt sicher nicht dorthin reisen, da unnötig ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Beitrag von nuaberlos » Di, 12 Mai, 2020 13:55:
Frankreich sind die ja auch schon dran....das wird nicht mehr lange dauern
Frankreich???
Wir sind froh, dass wir seit Montag das Haus verlassen dürfen, ohne ein blödes Formular auszufüllen mit allen pers. Daten, Grund warum man das Haus verlässt, Datum und Uhrzeit damit nachzuvollziehen ist, dass man die erlaubten 60 Minuten und den Radius von 1 km einhält. Mittlerweile dürfen wir uns in einem Radius von 100 !!! km bewegen. Das ist schon große Freiheit
blaueblume hat geschrieben: 13. Mai 2020 10:40
Beitrag von nuaberlos » Di, 12 Mai, 2020 13:55:
Frankreich sind die ja auch schon dran....das wird nicht mehr lange dauern
Frankreich???
Wir sind froh, dass wir seit Montag das Haus verlassen dürfen, ohne ein blödes Formular auszufüllen mit allen pers. Daten, Grund warum man das Haus verlässt, Datum und Uhrzeit damit nachzuvollziehen ist, dass man die erlaubten 60 Minuten und den Radius von 1 km einhält. Mittlerweile dürfen wir uns in einem Radius von 100 !!! km bewegen. Das ist schon große Freiheit
Liebe Grüße,
welkende Blaueblume
Was .....wo wohnst Du denn ?
Und was hat das mit Frankreich zu tun ?
Nuaberlos, du hattest geschrieben, dass Frankreich „auch schon dran ist“ und es nicht mehr lange dauern kann. Ich wohne in Frankreich und hab dir einfach den aktuellen Stand weitergeben wollen. ...
Das Neueste für alle, die schon mit den Füssen scharren.
Auf der heutigen Pressekonferenz hat Ministerpräsident Löfven nochmal betont, dass es Inlandsreisen in Schweden bis 15 Juli nur im Umkreis von 1 bis 2 Autostunden um den Wohnort geben wird. Von Auslandsreisen der Schweden nach Europa oder in die übrige Welt wird abgeraten. Und Inlandsreisen auch nur wenn sie "notwendig" sind. Der Hintergrund sind die heute veröffentlichten Zahl von 147 neuen Verstorbenen in 24 Std. aufgrund der Pandemie. Auf D´tschland hochgerechnet wären das über 1150 Verstorbene an einem Tag.
Denke das bald die Grenzen fallen werden , bin mal gespannt wie sich die Skandinavier bis zum 01.06 entscheiden.
Die Dänen dürfe ja schon wieder in Deutschland einreisen....
Wir sind eben der Nabel Europas
nuaberlos hat geschrieben: 13. Mai 2020 20:07
Denke das bald die Grenzen fallen werden , bin mal gespannt wie sich die Skandinavier bis zum 01.06 entscheiden.
Die Dänen dürfe ja schon wieder in Deutschland einreisen....
Wir sind eben der Nabel Europas
Da muss ich dich enttäuschen ... wie milli zwei Beiträge weiter oben geschrieben hat, wurden die Maßnahmen bis zum 15.07 (sic!) verlängert und minimal angepasst ...
... wenn für Schweden von Reisen ins Ausland abgeraten wird, so gilt das natürlich auch umgekehrt für Ausländer, die nach Schweden reisen ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Ich hatte geschrieben "das die Grenzen bald fallen werden"...Schweden meinet ich damit nicht denn das LAnd hat sie ja nicht zu . Von daher kann das ja nichts fallen.
Es gibt aber noch Dänemark, Norwegen und Finnland...und diese Grenzen könnten geöffnet werden. Was übrigens sehr interessant ist.
Wie sich die Nachbarstaaten verhalten mit Schweden in der Mitte
nuaberlos hat geschrieben: 14. Mai 2020 08:24
ja klar für die Schweden. Das meinte Milli
Für EU Bürger wird es ja nur abgeraten.
Ich hatte geschrieben "das die Grenzen bald fallen werden"...Schweden meinet ich damit nicht denn das LAnd hat sie ja nicht zu . Von daher kann das ja nichts fallen.
Es gibt aber noch Dänemark, Norwegen und Finnland...und diese Grenzen könnten geöffnet werden. Was übrigens sehr interessant ist.
Wie sich die Nachbarstaaten verhalten mit Schweden in der Mitte
... in einem Zeitungsartikel stand,das Reisen mit dem WoMo nur max 1-2 h im Umkreis des WOHNORTES ok ist,ergo kann es vorkommen das die unverbesserlichen und besserwisser sich dann Fragen gefallen lassen müssen.
die Übergänge nach N,Fin sind dicht,auch die nebenrouten werden stichprobenhaft kont.
Was soll heissen ".... einem Zeitungsartikel stand,das Reisen mit dem WoMo nur max 1-2 h im Umkreis des WOHNORTES " ich glaube Du verwechselst Einheimische und Besucher.....und das die Grenzen zu N und Fin dicht sind wei? doch auch jeder...hat jedenfalls niemand was anderes behauptet
... sorry, aber was für die Einheimischen Recht, sollte für die Besucher nur billig sein ... was gibt euch das Recht, sich in Schweden etwas herauszunehmen, was den Einheimischen nicht gestattet ist ... zur Erinnerung, in Schweden hält man sich an Empfehlungen wie in Deutschland an Gesetze ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
nuaberlos hat geschrieben: 14. Mai 2020 12:07
gefunden.....
ich habe da eine grundsätzliche Frage an Dich. Was denkst Du, wie sollte sich ein Gast im Gastland verhalten? An Regeln, Gesetze und Empfehlungen, die für die Einheimischen gelten? Oder kann ein Gast seine Gesetze, Verhaltensweisen o.ä. aus dem Heimatland ins Gastland mitnehmen und dort anwenden?
Bin mir sehr sicher, dass es aufgrund dieses Verhaltens der Mißachtung der Regeln im Gastland dazu kommen wird, was der Ministerpräsident gestern auch sagte, dass es weg von Empfehlungen zu gesetzlichen Verboten kommen kann, wenn sich zu viele nicht daran halten. Und das will doch keiner wollen, oder?
Das gebietet doch der Respekt vor dem Gastgeber, oder bin ich da zu altmodisch in der heute schon viel zu egoistischen Welt?
... wenn der Türke in Deutschland in der Wohnung seinen Hammel grillt, führt das zurecht zu einem Aufschrei, auch wenn das in seinem Heimatland völlig normal ist ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
...., was für unangenehme Leute es doch gibt! Können einfach unterschiedliche Bestimmungen nicht verstehen! Einreise auf direktem Weg von Deutschland zum Ferienhaus in Schweden ohne Probleme über Fährverbindung möglich! Rückkehr ohne Einhaltung von 14 Tagen Quarantäne, laut Urteil vom 12.05.20 des OVG Hannover, ebenso !
marcdavis2000 hat geschrieben: 14. Mai 2020 13:22
...., was für unangenehme Leute es doch gibt! Können einfach unterschiedliche Bestimmungen nicht verstehen! Einreise auf direktem Weg von Deutschland zum Ferienhaus in Schweden ohne Probleme über Fährverbindung möglich! Rückkehr ohne Einhaltung von 14 Tagen Quarantäne, laut Urteil vom 12.05.20 des OVG Hannover, ebenso !
D A N K E
endlich mal jemand der es versteht...sind die so dumm oder warum verstehen die es nicht ?
Dieses Thread verschönert mir mittlerweile den Tag, vor ein paar Tagen habe ich mich noch aufgeregt aber jetzt, nur lustig
Jeder der nicht zu lesen bekommt was gerne lesen würde regt sich auf, macht doch was ihr wollt!!!!
Frei nach dem Motto: was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Wer unbedingt meint er muss irgend wohin fahren tut es einfach und gut is.
Wir werden nicht fahren und es ist mir völlig egal was andere machen.
Dies ist auch keine Beratungsforum über rechtliche Vorschriften oder über schwedische Empfehlungen, sucht euch doch die Bestimmungen im Internet raus.
Kann jeder der einen PC mit Zugang zum großen weiten Internet hat.
Akzeptiert einfach das es unterschiedliche Ansichten gibt und jeder muss die Konsequenzen selbst tragen.
Viel Spaß beim weiter dissen und ignort euch schön
Schwarzbart
Rechtschreibfehler sind Absicht und können vom Entdecker behalten werden
Die Rückkehrerquarantäne scheint vor dem Aus zu stehen. Nach Niedersachsen hat auch ein Hamburger Gericht einem Schwedenrückkehrer Recht gegeben, und Seehofer hat etwas gebrabbelt (mit der ihm eigenen Unverbindlichkeit), dass diese Regelung bundesweit zum 16.5. ein Ende finden soll.
marcdavis2000 hat geschrieben: 14. Mai 2020 13:22
...., was für unangenehme Leute es doch gibt! Können einfach unterschiedliche Bestimmungen nicht verstehen! Einreise auf direktem Weg von Deutschland zum Ferienhaus in Schweden ohne Probleme über Fährverbindung möglich! Rückkehr ohne Einhaltung von 14 Tagen Quarantäne, laut Urteil vom 12.05.20 des OVG Hannover, ebenso !
D A N K E
endlich mal jemand der es versteht...sind die so dumm oder warum verstehen die es nicht ?
... die Aufhebung einer deutschen Bestimmung (Kvarantäne bei Rückkehr) ändert nichts am Fortbestand schwedischer Regelungen (keine Reisen ins Ausland und keine längeren Reisen in Schweden) ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Ulf h hat geschrieben: 15. Mai 2020 06:37
Die Rücknahme einer deutschen Bestimmung (Kvarantäne bei Rückkehr) ändert nichts am Fortbestand schwedischer Regelungen (keine Reisen ins Ausland und keine längeren Reisen in Schweden) ...
Gruss Ulf
Vollkommen klar.
Das war auch nur nur für Deutschlandfahrer aus Schweden gemeint. Ich werde ebenfalls nicht nach S fahren, solang die schwedischen Corona-Empfehlungen gelten, zumal ich dort keine Angehörigen mehr habe.
P.S. an „Ulf“ : VORSICHT! Die Wahrscheinlichkeit unter der Bettdecke zu ersticken ist weitaus höher, als an Corona zu versterben! Also doch lieber „NOVUM“
Mal sehen in welche Risikogebiete die Schweden reisen wenn es mal vorbei sein sollte und ob sie Rücksicht auf die medizinische Versorgungslage in den jeweiligen Ländern nehmen.
Hej ich lebe hier in Kalmar Län eigentlich sehr gut und sicher fuehle mich auch nicht gehetzt durch virusfanatiker sonder gehe das wie die schweden auch ruhig und bewusst an
gruss Brummbaer
Zitat: Wer an die Quelle will, muss auch mal gegen den strom schwimmen.
Hej Ulf, die schwedische Regierung sagt nicht das du nicht ins ausland reisen darfst , solltest du andere info haben teile mir den artikel bitte mit Danke Brummbaer
Zitat: Wer an die Quelle will, muss auch mal gegen den strom schwimmen.
Sollte man sich bei kelle bedanken?
Ich las mal:
Wenn Du einen Rechtschreibfehler findest,
darfst Du ihn gerne behalten!
Niveau ist wirklich was anderes.....!!!
Meint mamu
Es heisst in dem Regierungsaufruf ja nicht:
Reise nicht !!
Sondern: Vermeide unnötige Reisen. Was nötig ist und was nicht, entscheidest Du selber.
Obwohl: Wenn z.B. die faschistischen "Schwedendemokraten" jetzt ein Meeting machen und ihre Parteigenossen auffordern würden, dort hin zu kommen, sähe ich das als absolut unnötige Reisen an. Sie selber sehen das vermutlich anders.
mamu hat geschrieben: 15. Mai 2020 16:44
Sollte man sich bei kelle bedanken?
Ich las mal:
Wenn Du einen Rechtschreibfehler findest,
darfst Du ihn gerne behalten!
Niveau ist wirklich was anderes.....!!!
Meint mamu
Was habe ich damit zu tun ??????????????? 3 l . Beziehungsweise ,was ist dein Problem ,ist die Glaskugel geschmolzen?
brummbaer hat geschrieben: 15. Mai 2020 12:26
Hej Ulf, die schwedische Regierung sagt nicht das du nicht ins ausland reisen darfst , solltest du andere info haben teile mir den artikel bitte mit Danke Brummbaer
Das müsste in der Pressekonferenz von Statsminister Löfven am Mittwoch um16 Uhr gewesen sein ... leider habe ich die nicht mitbekommen und nur hinterher die Radiomeldungen dazu vernommen ... sobald ich die Quelle gesichert habe, werde ich es hier kundtun ... es hieß soweit ich weiß, unnötige Auslandsreisen sind zu unterlassen, Urlaubsreisen im Inland bis 2 Autostunden unter Einhaltung der sonstigen Maßnahmen zulässig, gilt bis 15.07. ... ab wann es gilt, konnte ich noch nicht herausfinden ...
Folkhälsomyndigheten hat noch keine Änderung vorgenommen, dort heißt es in Minute 6:15 der heutigen Pressekonferenz von 14:00 nach wie vor „unnötige Reisen sind zu unterlassen“ ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
... und hier der Link zur Pressekonferenz: ... Suchwort Pressträff, Löfven, 13, maj ... den werde ich mir am Wochenende mal in Ruhe ansehen und mich sicher melden, wenn sich dadurch was Neues ergibt ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
... das wichtigste ist bereits in den ersten drei Minuten gesagt ... abraten von nicht notwendigen Auslandsreisen und Reisen im Lande nur regional und vorsichtig ...
... ich meine: so hört sich nicht jemand an, der stolz ist die Krise gut überstanden zu haben ... sondern jemand, der Bedenken hat, dass es weiterhin streng bleibt ... es bewahrheitet sich, was schon von Anfang an gesagt wurde: die schwedischen Maßnahmen sind im internationalen Vergleich weniger streng, müssen aber dafür länger eingehalten werden um schlussendlich den selben Effekt zu erzielen ... und bisher ist der Effekt, wenn man die Todeszahlen ansieht auch eher mäßig ... bei der Nichtüberlastung des Gesundheitswesens hat es besser geklappt, aber auch dort ist die Anzahl noch freier Intensivbetten geringer als in Deutschland ... jeweils relativ zur Bevölkerungszahl gerechnet ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Ulf h hat geschrieben: 15. Mai 2020 19:33
... das wichtigste ist bereits in den ersten drei Minuten gesagt ... abraten von nicht notwendigen Auslandsreisen und Reisen im Lande nur regional und vorsichtig ...
... ich meine: so hört sich nicht jemand an, der stolz ist die Krise gut überstanden zu haben ... sondern jemand, der Bedenken hat, dass es weiterhin streng bleibt ... es bewahrheitet sich, was schon von Anfang an gesagt wurde: die schwedischen Maßnahmen sind im internationalen Vergleich weniger streng, müssen aber dafür länger eingehalten werden um schlussendlich den selben Effekt zu erzielen ... und bisher ist der Effekt, wenn man die Todeszahlen ansieht auch eher mäßig ... bei der Nichtüberlastung des Gesundheitswesens hat es besser geklappt, aber auch dort ist die Anzahl noch freier Intensivbetten geringer als in Deutschland ... jeweils relativ zur Bevölkerungszahl gerechnet ...
Gruss Ulf
Noch wird es jedem selbst überlassen, zu beurteilen was als notwendig erachtet wird. Eine Urlaubsreise gehört bestimmt nicht dazu. Aber in Schweden scheut man sich vor deutlichen Aussagen.
Und was die Nichtüberlastung des Gesundheitswesens angeht, da hat man einfach die Richtlinie eingeführt, dass Personen im Alter über 80 Jahre keine Intensivpflege bekommen und schon passt es wieder. Wenn man den zynischen Bürokraten folgt, dann mögen die ja Recht haben. Es ist halt einfach eine konsequente Abwägung und dabei bleibt die Ethik auf der Strecke. Anders kann die Situation auch nicht erklärt werden. Erstaunlich ist auch, dass die svenska kyrkan dazu nichts sagt.
Ulf hatte neulich so eine schöne Rechnung aufgemacht und festgestellt, dass die Toten in Schweden prozentual gesehen gar nicht so hoch sind. Ich hatte gewagt zu widersprechen und wurde wieder belehrt. Dieser heutige Artikel zeigt aber, wie es wirklich ist..
Vielleicht mal ein Blick wehrt:
... nun konnte ich die Pressekonferenz vom Statsminister komplett anhören ... ich habe dabei nichts vernommen, was ich nicht schon bisher geschrieben habe ... die Sachen werden einfach nochmal ausführlicher erklärt und aus etwas unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet ... eine Begründung für den zugelassenen Reiseradius von 2 Autostunden ist, dass man von dort bei Erkrankung ausreichend schnell wieder an seinen Wohnort zurück kommt um nicht das Gesundheitssystem an anderer Stelle zu belasten ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
es ist das beste solchen Leuten nicht so eine Bühne zu bieten, das ist genau das was die brauchen, wir hatten mal im Freundeskreis einen ähnlichen Fall, es stellte ich später heraus, das er eine narzistische Persönlichkeitsstörung hatte, mit solchen Leuten kann man nicht vernünftig diskutieren, die einzige Möglichkeit ist es Ihnen die Bühne zu entziehen, dann ist Ruhe..
Genau so ist es ...entweder zuhause bleiben oder maximal 2 Stunden fahren ... dazu weitere Regeln wie Abstand halten und möglichst keine fremden Menschen träffen ...
Schade, dass ich hier niedergemacht werde, nur weil ich Informationen aus dem Land liefere, um das es hier geht ... aus eigener Erfahrung weiss ich, wie schwierig es ist vom Ausland und / oder ohne Sprachkenntnisse an solche Informationen zu kommen ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
marcdavis2000 hat geschrieben: 17. Mai 2020 10:11
...., kann man nur hoffen, das nicht so viele Ulfs unterwegs sind
... ich hab mich selbst gewundert, wie häufig der Name in Schweden ist ... nein, groß unterwegs sein werden die nicht, denn sie halten sich an die geltenden Maßnahmen ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
....., besser Du bleibst zu Hause, ziehst Dir die Bettdecke übern Kopf, verschonst und mit Deinen Weisheiten und kommst erst wieder hervor wenn Corona vorbei ist
marcdavis2000 hat geschrieben: 17. Mai 2020 10:23
....., besser Du bleibst zu Hause, ziehst Dir die Bettdecke übern Kopf, verschonst und mit Deinen Weisheiten und kommst erst wieder hervor wenn Corona vorbei ist
... ja und nein ... ja, ich reise nicht, wenn es nicht für meine Arbeit unumgänglich ist, sondern halte mich zuhause auf ... nein, ich werde mir nicht verbieten lassen hier und andernorts über die Lage in Schweden zu informieren, da ich hier im Lande wesentlich bessere Informationen bekomme als jemand der im Ausland ist und / oder die Sprache nicht versteht ...
Gruss Ulf
P.S.: eine schlechte Nachricht wird nicht dadurch besser, dass man den Überbringer derselben hinrichtet ...
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Sari67 hat geschrieben: 17. Mai 2020 11:31
Presseagentur Schweden
... damit lande ich bei pr4you.de ... dort kann ich keine entsprechende Meldung finden ... bitte gebt die Quellen doch so an, dass sie erreichbar sind, das versuche ich ja auch ...
Gruss Ulf
Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Sollten die Beiträge in diesem Thread weiterhin in persönliche Sticheleien ausarten, werden wir die Diskussion schließen.
Dass über Einreise-Regeln bzw. Reise-Empfehlungen großer Diskussionsbedarf herrscht, steht außer Frage. Information austauschen ist gut, es hilft nur wenig, wenn man sich dabei ständig wiederholt, andere zurechtweist oder auch provoziert. Das gilt für mehrere der oben geposteten Beiträge, von verschiedenen Usern. Also: Kommt einfach zum sachlichen Ton zurück.
Ein Thread mit ähnlichem Thema ist vor kurzem im Forum "Unterwegs nach Schweden" eröffnet worden. viewtopic.php?f=48&t=37135